Satzung
des Leichtathletik Team Regensburg e.V. in der Fassung vom 01.11.2026
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
- Der Verein trägt den Namen „Leichtathletik Team Regensburg e.V.“ mit der Kurzbezeichnung „LT Regensburg“.
- Der Verein hat seinen Sitz in Regensburg, Bayern und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Regensburg eingetragen.
- Gerichtsstand für alle mit dem Verein entstehenden Streitigkeiten ist Regensburg.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
- Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Landes-Sportverbandes e.V. und erkennt dessen Satzung und Ordnungen an. Durch die Mitgliedschaft von Einzelpersonen im Verein wird auch die Zugehörigkeit der Einzelpersonen zum Bayerischen Landes-Sportverband vermittelt.
§ 2 Zweck des Vereins und Gemeinnützigkeit
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung, und zwar durch Ausübung und Förderung des Sports. Der Zweck wird verwirklicht insbesondere durch Ausübung der Sportart „Leichtathletik“ sowie:
- die Förderung sportlicher Leistungen in den leichtathletischen Disziplinen bis in den Spitzensportbereich.
- die Förderung der Kinder- und Jugendleichtathletik.
- die Förderung einer leistungsorientierten Trainingsstruktur im Nachwuchsbereich.
- die Aus- und Weiterbildung in den leichtathletischen Disziplinen.
- Trainingslagermaßnahmen, Kauf von Trainingsmitteln und Aus- sowie Weiterbildung von Trainer:innen.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Eine Änderung im Status der Gemeinnützigkeit zeigt der Verein unverzüglich den zuständigen Behörden, sowie dem Finanzamt für Körperschaften an.
- Der Verein kann Mitglied anderer Vereinigungen sein, wenn es für die Erfüllung der Aufgaben von Nutzen ist. Der Verein nimmt nur Mitgliedschaften im Vereinsinteresse wahr.
- Der Verein ist frei von parteipolitischen, religiösen und rassistischen Bindungen und Zielen. Er entwickelt seine Tätigkeit im besonderen Interesse und zum Wohle des Sports im Land Bayern.
- Der Verein verurteilt jegliche Form von Gewalt, unabhängig davon, ob sie körperlicher, seelischer oder sexualisierter Art ist. Er stellt sich zur Aufgabe, Maßnahmen zum Schutz der Kinder, Jugendlichen und Erwachsenen vor jeder Art von Gewalt zu initiieren.
§ 3 Vereinstätigkeit
- Die durch den Verein erzielten Einnahmen in Form von Mitgliedsbeiträgen, Spenden und Einnahmen aus Zweckbetrieben und wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben werden nach Abzug, der möglichst gering zu haltenden Verwaltungskosten, an förderwürdige Unternehmungen im Sinne des Vereinszwecks oder im Rahmen des eigenen sportlichen Betriebes weiterverwendet. Aus den Einnahmen können auch Rücklagen für Neuanschaffungen technischer Geräte (z.B. Zeitmessanlagen, Wettkampfgeräte etc.) gebildet werden.
- Über die Verwendung entscheidet der Vorstand.
- Alle für den Verein Tätigen, sowie alle Organ- oder Amtsträger haften für Schäden gegenüber Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer Tätigkeit verursachen, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Das gilt auch, soweit sie für Ihre Tätigkeit Vergütungen erhalten.
§ 4 Mitgliedschaft
- Der Verein besteht aus:
- Ordentlichen Mitgliedern ab vollendetem 18. Lebensjahr.
- Kindern und Jugendlichen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.
- Fördermitgliedern, die am Vereinsgeschehen nicht aktiv teilnehmen, aber im Übrigen die Interessen des Vereins fördern.
- Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person, die durch Mitgliedsbeiträge zur Verwirklichung des Vereinszwecks beitragen will, werden.
- Die Mitgliedschaft ist schriftlich oder über die Homepage, unter Anerkennung der Vereinssatzung, zu beantragen. Bei Minderjährigen ist die Einwilligung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Eine Ablehnung braucht nicht begründet werden.
- Die Aufnahme in den Verein ist davon abhängig, dass sich das Mitglied für die Dauer seiner Mitgliedschaft verpflichtet, am Bankeinzugsverfahren für die Mitgliedsbeiträge teilzunehmen. Das hat das Mitglied auf dem Aufnahmeantrag rechtsverbindlich zu erklären. Es gilt eine Probezeit von 3 Monaten. Während dieser Zeit besitzt das Mitglied auf Probe kein Stimmrecht und darf auch keine Funktionen bekleiden. Ausgenommen davon sind die Gründungsmitglieder. Nach Ablauf der Probezeit entscheidet der Vorstand über die Aufnahme als ordentliches Mitglied.
- Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Ausschluss oder Streichung der Mitgliedschaft.
- Der Austritt ist dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären. Der Austritt ist unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen zum Ende eines Geschäftsjahres zulässig. Durch die Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis gegenüber dem Verein. Ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis bleiben unberührt. Ausgeschiedene Mitglieder haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vereinsvermögen und auf bereits bezahlte Beiträge an den Verein. Alle, dem Verein gehörenden Unterlagen und Gegenstände sind in der Geschäftsstelle abzugeben.
- Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Satzung oder die Interessen des Vereines verstößt.
- Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstandes die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Vor dem Antrag des Vorstandes an die Mitgliederversammlung ist dem Betroffenen Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
- Eine Streichung der Mitgliedschaft ist zulässig, wenn das Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung durch den Vorstand mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist. Die Streichung kann durch den Vorstand erst beschlossen werden, wenn seit Absendung des zweiten Mahnschreibens, welches den Hinweis auf die Streichung zu enthalten hat, drei Monate vergangen sind.
- Der Verein verarbeitet von seinen Mitgliedern folgende Daten: Name, Anschrift, Geburtsdatum, Geschlecht, Kontaktdaten (Telefonnummer, E-Mail-Adresse, Bankverbindung), vereinsbezogene Daten (Eintritt). Diese Daten werden ausschließlich für die Mitgliederverwaltung benötigt. Eine Übermittlung an Dritte erfolgt nur, wenn dies erforderlich ist. Näheres ergibt sich aus der Datenschutzordnung, die durch den Vorstand erlassen wird.
§ 5 Mitgliedsbeiträge und Gebühren
- Die Mitgliedsbeiträge und die Aufnahmegebühr richten sich nach den Zwecken, Zielen und Bestrebungen des Vereins.
- Die Höhe der Gebühren und Beiträge, die Anzahl der zu leistenden Arbeitsstunden sowie die Höhe der Ersatzgebühr für nicht geleistete Arbeitsdienste und die Befreiung vom Arbeitsdienst werden in der Geschäfts- und Gebührenordnung festgelegt. Die maximal mögliche Stundenzahl an Arbeitsdiensten pro Jahr für das Mitglied beträgt 15 Stunden.
- Beiträge und Gebühren sind
- Mitgliedsbeiträge
- Aufnahmegebühren
- Gebühren für die Nutzung der Leichtathletikhalle in Regensburg
- Gebühren in Form von Startgeldern für die Teilnahme an Wettkämpfen
- Gebühren für nicht geleisteten Arbeitsdienst
- Gebühren für Vereins- und Wettkampfkleidung
- Arbeitsdienste können erbracht werden durch
- Mithilfe bei Vereinsfesten und Veranstaltungen des Vereins
- Unterstützung beim Training
- Persönliche Mitwirkung in Vereinsfunktionen unterhalb des Vorstands
- Beiträge, Gebühren, Höhe der Stunden für Arbeitsdienst und Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung beschlossen. Die Mitgliederversammlung legt Mindestbeiträge und die Höhe der Aufnahmegebühr fest. Der Vorstand wird ermächtigt, Beiträge auf begründeten Antrag zu stunden, zu ermäßigen oder zu erlassen.
- Mitgliedsbeiträge werden halbjährlich durch Bankeinzug erhoben. Abweichend ist eine monatliche oder quartalsweise Zahlung auf Wunsch möglich.
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Mitglieder des Vereins haben nach Maßgabe der Satzung und der sonst festgelegten Regeln das Recht auf Nutzung der dem Verein zur Verfügung stehenden Sportstätten und Anlagen im Rahmen bestehender Nutzungsvereinbarungen und zu den festgelegten Zeiten sowie zur Teilnahme an allen internen und öffentlichen Vereinsveranstaltungen.
- Die Mitglieder sind verpflichtet, die Satzung und die sonstigen Vorschriften des Vereins sowie die verbindlichen Verkehrssicherheitsvorschriften der Träger der jeweiligen Anlagen zu befolgen, sich nach den Beschlüssen der zuständigen Organe zu richten und die Mitgliedsbeiträge fristgemäß zu leisten.
- Die Mitglieder sind verpflichtet Arbeitsdienst gemäß §5 Punkt 4 zu leisten.
- Die Mitglieder sind verpflichtet, Änderungen ihrer Anschrift und ihrer Bankverbindung mitzuteilen.
§ 7 Organe des Vereins
- Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden und dem 2. Vorsitzenden. Jeder von ihnen vertritt den Verein einzeln.
- Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist mit Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt, dass für Verpflichtungen mit einem Geschäftswert über EUR 5.000,- (i.W. fünftausend) die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist.
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt jedoch bis zur satzungsgemäßen Neuwahl des Vorstandes im Amt.
- Wählbar sind nur Vereinsmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.
- Dem Vorstand obliegt neben der Vertretung des Vereins die Wahrnehmung der Vereinsgeschäfte nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung sowie die Bestellung eines Datenschutzbeauftragten.
- Scheidet im Laufe der Wahlperiode ein Vorstandsmitglied aus, beauftragt der verbleibende Vorstand einen kommissarischen Vertreter mit der Wahrnehmung der Geschäfte bis zur nächsten Mitgliederversammlung.
- Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.
- Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Leitung der Geschäftsstelle ist der Vorstand ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten, Mitarbeiter gegen Entgelt einzustellen.
- Die Organe des Vereins üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26 a EStG ausgeübt werden.
§ 8 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins und wird alle zwei Jahre einberufen. Sie ist ferner einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse gebietet oder ein Fünftel der Vereinsmitglieder dies schriftlich unter der Angabe der Gründe und des Zwecks vom Vorstand verlangt.
- Die Einberufung der Mitgliederversammlung durch den Vorstand erfolgt spätestens zwei Wochen vor dem vorgesehenen Termin unter Angabe der Tagesordnung schriftlich an die zuletzt bekannte E-Mail. Mitglieder, die keine E-Mail-Adresse haben, werden per Brief eingeladen.
- Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung muss mindestens enthalten:
- Geschäfts- und Finanzberichte des Vorstandes
- Entlastung des Vorstandes
- Wahlen zum Vorstand
- Die Mitgliederversammlung beschließt über die Entlastung und die Wahl des Vorstandes, über Satzungsänderungen, sowie über alle Punkte, die Gegenstand der Tagesordnung sind. Die Mitgliederversammlung bestimmt jeweils für zwei Jahre einen Revisor, der die Kassenprüfung übernimmt und der Versammlung Bericht erstattet.
- Wahl- und stimmberechtigt, sowie wählbar sind alle Vereinsmitglieder, die am Tage der Versammlung das 18. Lebensjahr vollendet haben. Jedes Mitglied hat eine Stimme, die nicht übertragbar ist. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung beschlussfähig.
- Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet, soweit die Satzung nichts anderes vorschreibt, die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Zu einem Beschluss über die Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Stimmenenthaltungen werden nicht mitgezählt.
- Die Art der Abstimmung wird durch den Versammlungsleiter festgelegt. Eine schriftliche Abstimmung hat jedoch zu erfolgen, wenn ein Drittel der erschienenen Mitglieder dies beantragt.
- Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift, die vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist, aufzunehmen.
- Änderungen des Satzungszweckes erfordern die Zustimmung aller Vereinsmitglieder. Die Zustimmung nicht anwesender Mitglieder ist schriftlich einzuholen.
§ 9 Auflösung des Vereins
- Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden, soweit diese Mitgliederversammlung eigens zu diesem Zweck einberufen worden ist, und mindestens zwei Drittel der Vereinsmitglieder anwesend sind. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, ist innerhalb von vier Wochen erneut eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Darauf ist bei der Einladung zur erneuten Mitgliederversammlung hinzuweisen.
- Zur Auflösung des Vereins ist die Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.
- Die Liquidation erfolgt durch die zum Zeitpunkt der Auflösung amtierenden Vorstandsmitglieder.
- Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den TV-Schierling e.V. zwecks der Förderung des Sports, insbesondere der Leichtathletik.
§ 10 In-Kraft-Treten
- Diese Satzung tritt mit der Eintragung der Satzungsänderung in das Vereinsregister in Kraft.
- Der Vorstand nach § 26 BGB ist ermächtigt, Satzungsänderungen, die vom Registergericht oder Finanzamt zur Erlangung der Rechtsfähigkeit bzw. Anerkennung der Gemeinnützigkeit gefordert werden, selbständig vorzunehmen. Die Änderungen sind den Mitgliedern spätestens mit der nächsten Einladung zur Mitgliederversammlung bekanntzugeben.
Regensburg, 01.11.2026